Assistenz-Systeme lassen sich nachrüsten. Doch halten solche nachträglichen Installationen auch wirklich, was sie versprachen? Der TÜV Süd hat nachrüstbare Assistenzsysteme getestet. In unserem Blog zeigen wir die Ergebnisse.
145 Meter Unachtsamkeit: So sehr lenken Radio und Co. den Fahrer ab
Moderne Autos werden stetig vernetzter, meist kommt es auf der Mittelkonsole zum Krieg der Knöpfe. Wie gefährlich das sein kann, beweist der Automobilclub ADAC nun in einer Untersuchung.
Wie ernst das Thema ist, zeigt eine Zahl: Sieht man bei 130 km/h nur vier Sekunden nicht auf die Straße, legt man währenddessen fast 145 Meter zurück. In dieser Zeit hat der Fahrer kaum eine Möglichkeit zu reagieren. Die Versuchspersonen des ADAC sollten eine Radiofrequenz suchen und den Sender speichern. Außerdem sollte im Bordcomputer der Durchschnittsverbrauch und die Restreichweite geprüft werden. Gemessen wurde, wie oft der Blick während des Bedienvorgangs von der Straße gewandt war und die Gesamtzeit sämtlicher Bedienanwendungen.
Die stärkste Ablenkung war für alle Probanden die Radiofrequenzsuche. Im Schnitt benötigten sie dafür elf Blicke, was in Summe eine Ablenkzeit von knapp zwölf Sekunden bedeutet. Die Restreichweite im Bordcomputer zu überprüfen, dauerte durchschnittlich 4,4 Sekunden und vier Blicke. Die längsten Einzelblicke lagen dabei im Schnitt etwas über zwei Sekunden, was schon bei Tempo 50 eine Wegstrecke von knapp 30 Metern gleichkommt – das entspricht etwa sechs geparkten Autos. Bei 100 km/h sind es circa 55 Meter und bei 130 km/h sind es schon über 70 Meter, die man im Blindflug zurücklegt. Als Fazit mahnt der ADAC zu voller Konzentration und empfiehlt Autofahrern, sich während der Fahrt möglichst wenig ablenken zu lassen.
Autostahl-Kartell mit ThyssenKrupp bestand vermutlich seit 1998
Seit dem Jahr 1998 hätten sich die Konzerne ThyssenKrupp, Voestalpine und ArcelorMittal beim Verkauf von Autoblechen abgesprochen, so berichtete das „Handelsblatt” (Mittwoch) unter Berufung auf brancheninterne Kreise. Diese Jahreszahl sei außerdem in einer Anzeige vermerkt, welche anonym beim Bundeskartellamt eingereicht worden ist. Die Behörde hatte Ende Februar Büros und Privaträume von Mitarbeitern der drei Konzerne durchsucht und etlichen Unterlagen konfisziert.
Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, so drohen den Unternehmen außer einem hohen Bußgeld auch Schadensersatzforderungen in Milliardenhöhe. Allein ThyssenKrupp erwirtschaftet im europäischen Stahlgeschäft ein Drittel des jährlichen Umsatz von elf Milliarden Euro mit der Automobilindustrie. Zu den bedeutsamsten Kunden zählen Daimler, Volkswagen, Ford und General Motors mit seiner deutschen Tochter Opel. Vertreter von ThyssenKrupp und Voestalpine unterstrichen in der Zeitung, dass sie intensiv an der Aufklärung der Vorwürfe arbeiteten.
Erschreckend: Nur jeder Dritte leistet richtig erste Hilfe
Für viele Autofahrer wäre es ein Horrorszenario: Sie werden Zeuge eines Unfalls und sind gezwungen erste Hilfe leisten. Zwar traut sich die Mehrheit zu das Richtige zu tun und damit eventuell Leben retten zu können. Doch die Realität ist leider eine andere. Nur jeder dritte deutsche Autofahrer wusste alle erforderlichen Erstmaßnahmen am Unfallort. Das ist das Ergebnis einer Befragung, die der ADAC und das Deutsche Rote Kreuz (DRK) gemeinsam durchgeführt haben.
Knapp 73 Prozent der Befragten waren sich sicher, am Unfallort die richtigen Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten zu können. Doch gerade mal 46 Prozent der Autofahrer konnten einen Verletzten korrekt in der Seitenlage stabilisieren, 41 Prozent wussten, was bei Atemstillstand gemacht werden muss. Gerade mal jeder Fünfte (20 Prozent) war in der Lage, die lebensrettende Wiederbelebung einwandfrei durchzuführen. Die mangelhaften Kenntnisse überraschen nicht, denn bei 38 Prozent der Befragten lag der letzte Erste-Hilfe-Kurs bereits mehr als zehn Jahre zurück.
Wie wichtig schnelle Hilfe nach einem Unfall ist, beweist die Statistik. Mehr als die Hälfte der Verkehrstoten auf Europas Straßen sterben nach einem Unfall binnen der ersten Minuten. Diese Zahl könnte deutlich spärlicher ausfallen, wenn Autofahrer in dieser Zeit effektiv Hilfe leisten könnten. DRK-Präsident Rudolf Seiters fordert, Erste-Hilfe-Kenntnisse alle fünf Jahre zu erneuern: „Ein Erste-Hilfe-Kurs im Leben ist viel zu wenig. Das Gelernte ist in wenigen Jahren vergessen – und man steht im Notfall hilflos da.„
Neuwagen-Rückgabe ist bei zu hohem Verbrauch erlaubt
Auf dem Papier sind unsere Autos stets sparsamer. Doch ermittelt werden diese Werte meist auf dem Prüfstand, also fernab jedweder normalen Fahrweise. Darf man seinen Neuwagen zurückgeben, wenn der Verbrauch in der Realität zu hoch ist?
Die D.A.S.-Versicherung weist auf ein gegenwärtiges Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Hamm hin (OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013, Az. I-28 U 94/12). Der Kläger hatte einen Neuwagen erworben, dessen Verbrauch im Prospekt wie folgt angegeben war: innerorts 10,3 Liter, außerorts 6,2 Liter, kombiniert 7,7 Liter. Mit eingeschalteter Klimaanlage sollten nur 0,2 Liter hinzukommen. Der Kunde kam allerdings auf einen Verbrauchsschnitt von 13 Liter. Die Werkstatt des Vertragshändlers versuchte, das Fahrzeug sparsamer einzustellen und berief sich darauf, dass der Verbrauch dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Letztlich erklärte der Kunde den Rücktritt vom Kaufvertrag, da der Durchschnittsverbrauch von 11,9 Liter immer noch oberhalb des versprochenen Wertes lag.
Rückgabe wegen zu hohem Spritverbrauch
Das Gericht in Hamm hatte entschieden, dass der Kunde zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war. Zwar müsse sich jeder verständige Käufer darüber im Klaren sein, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchsmengen von etlichen Faktoren und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhingen. Die genannten Verbräuche müssten aber unter Testbedingungen reproduzierbar sein. Dies sei auch bei Überprüfung durch einen Sachverständigen nicht der Fall gewesen. Da der vom Sachverständigen ermittelte kombinierte Verbrauch mehr als zehn Prozent über dem angegebenen Verbrauch lag, sei das Fahrzeug mangelhaft. Der Käufer darf den Vertrag – unter Anrechnung seiner bisherigen Fahrleistung – rückabwickeln. Ausgangspunkt ist das Gewährleistungsrecht, nach dem auch das Fehlen einer im Rahmen der Werbung zugesicherten Eigenschaft als Mangel gilt.